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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PEGASUS-Actuators GmbH
PEGASUS Actuators GmbH Hufnagelstaße 10 60326 Frankfurt am Main Deutschland
Tel: 069 / 75 00 59-09 Fax: 069 / 75 00 59-31
 Mail: info [at] pegasus-actuators [dot] com ( PEGASUS Actuators GmbH)
Amtsgericht: Frankfurt am Main Handelsregister-Nr.: HRB 83093 Umsatzsteuer-ID-Nummer: DE260160452 Geschäftsführer: Mark R. Kuhmann, Peter R. Kull
1.0. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Firma PEGASUS Actuators GmbH (nachfolgend "PEGASUS-Actuators") und deren Kunden bezüglich Dienstleistungen und Warenlieferungen.
1.1. Privatkunden bzw. Verbraucher werden von uns nicht beliefert!
Privatkunde bzw. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die in Teil 2 aufgeführten Verkaufs -und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer bzw. Vollkaufleute. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde verbindlich, dass er zu dieser Gruppe gehört. Ein Gewerbenachweis wird daher nicht extra gefordert.
1.2. Paragraph 3.0 betrifft die Einkaufsbedingungen (nur in deutscher Sprache)
2.0. Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen für Unternehmer.
2.1.0. Angebot und Angebotsunterlagen
Von diesen AGB abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn diese von PEGASUS-Actuators schriftlich bestätigt werden. Das gilt ebenfalls wenn PEGASUS-Actuators in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2.1.1. Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die angegebenen Preise ausschließlich Versandkosten. Die Präsentation des Sortiments von PEGASUS-Actuators auf Internetseiten oder Katalogen ist kein rechtlich bindendes Angebot .Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Offerte.
2.1.2. Durch Absendung oder Übergabe aller abgefragten Angaben, bestellt der Kunde die von ihm gewünschte Ware bzw. Dienstleistung. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Mit der Annahme des Angebots seitens PEGASUS-Actuators kommt ein Vertrag zustande. Durch Auslieferung oder individuelle Auftragsbestätigung erfolgt die Annahme.
2.1.3. PEGASUS-Actuators behält sich vor gegenüber ihrem Angebot eine in Preis und Qualität gleichwertige Leistung zu erbringen und im Falle von Nichtverfügbarkeit nicht zu liefern oder zu leisten.
2.1.4. PEGASUS-Actuators ist berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2.2.0. Fälligkeit und Aufrechnung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung netto, in Euro, zur Zahlung fällig. Das Datum des vollständigen Zahlungseinganges auf einem unserer Konten ist maßgeblich.
2.2.1. Nur bei seitens PEGASUS-Actuators unbestrittenen, oder anerkannten sowie rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen , stehen dem Kunden Aufrechnungsrechte zu. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur in soweit ausüben, als sich sein Gegenanspruch auf das gleiche Vertragsverhältnis gründet.
2.2.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nicht skontierbar!
2.3.0. Lieferzeit
Soweit nicht abweichend benannt oder vollzogen, erfolgt die Lieferung in der Regel innerhalb von 12 Kalenderwochen nach Datum der Auftragsbestätigung bzw. Zahlung des Rechnungsbetrages.
2.3.1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, - vorbehaltlich der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
2.3.2. Bei Annahmeverzug oder bei schuldhafter Verletzung sonstiger kundenseitiger Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.
2.3.3. Sofern die Voraussetzungen unter (2.3.2.) gegeben sind, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
2.3.4. Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist die Vertragserfüllung abzulehnen.
2.3.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.3.6. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.3.7. Wir haften des weiteren im Falle des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
2.3.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.
2.4.0. Gefahrenübergang
Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2.4.1. Auf Wunsch senden wir transportversichert; die dafür anfallenden Kosten trägt der Kunde.
2.4.2. Bei Lieferungen außerhalb der EU können zusätzliche Kosten entstehen wie z.B Verzollungs-Gebühren und Aufwandsentschädigungen,Importgebühren ect..Diese Kosten trägt ebenfalls der Kunde.
2.5.0. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter 2.3.5. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vor allem gilt dies für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen anderweitiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns bleibt hiervon unberührt.
2.5.1. Soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt, gilt ebenfalls die Begrenzung nach 2.5.0.
2.5.2. Soweit die Schadensersatzhaftung PEGASUS-Actuators gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der PEGASUS-Actuators GmbH.
2.6.0. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.6.1. Wenn ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist PEGASUS-Actuators wahlweise zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt PEGASUS-Actuators alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2.6.2. Bei fehlschlagender Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
2.6.3. Für Schadensersatzansprüche die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen haftet PEGASUS-Actuators nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt soweit PEGASUS-Actuators keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird.
2.6.4. Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, haftet PEGASUS-Actuators nach den gesetzlichen Bestimmungen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.6.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2.6.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist eine Haftung ausgeschlossen.
2.6.7. Für Mängelansprüche beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
2.6.8. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB ; diese beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache gerechnet
2.6.9 Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Eingriffe an einem PEGASUS-Actuators Produkt vorgenommen oder ein Produkt unsachgemäß angeschlossen oder eingebaut, so bestehen für dieses Produkt und die sich aus dem unsachgemäßen Umgang ergebenden Folgen keine Mängelansprüche.
2.7.0. Eigentumsvorbehaltssicherung
Bis zum Eingang aller Zahlungen behält sich PEGASUS-Actuators das Eigentum an der Kaufsache aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten und beim Zahlungsverzug des Kunden, ist PEGASUS-Actuators berechtigt, bis zum Eingang der gesamten Zahlungen die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Kaufsache durch PEGASUS-Actuators entspricht einem Vertragsrücktritt. Nach Rücknahme der Kaufsache ist PEGASUS-Actuators zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Verwertungskosten ,auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.
2.7.1. Der Kunde ist verpflichtet bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter PEGASUS-Actuators unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit PEGASUS-Actuators Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Der Kunde haftet für den entstandenen Ausfall soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PEGASUS-Actuators die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten.
2.7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
2.7.3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt PEGASUS-Actuators jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages, einschließlich MwSt., der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PEGASUS-Actuators, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PEGASUS-Actuators verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann PEGASUS-Actuators verlangen, dass der Kunde PEGASUS-Actuators die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
2.7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für PEGASUS-Actuators vorgenommen. Wenn die Kaufsache mit anderen, PEGASUS-Actuators nicht gehörenden Gegenständen, vermischt oder verarbeitet wird, erwirbt PEGASUS-Actuators das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
2.7.5. Wenn die Kaufsache mit anderen, PEGASUS-Actuators nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird, so erwirbt PEGASUS-Actuators Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt diese Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als die Hauptsache anzusehen ist, so ist der Kunde verpflichtet PEGASUS-Actuators anteilig ein Miteigentum zu übertragen. Das entstehende Allein - oder Miteigentum wird anschließend vom Kunden für PEGASUS-Actuators aufbewahrt.
2.7.6. Die PEGASUS-Actuators GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden in dem Maße freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. PEGASUS-Actuators wählt in diesem Falle die freizugebenden Sicherheiten aus.
2.8.0. Datenschutzerklärung
PEGASUS-Actuators speichert zur Auftragsabwicklung die personenbezogenen Daten und gibt sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. Der Kunde stimmt dieser Erhebung, Verarbeitung sowie Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu.
2.8.1. Der Vertragstext wird erfasst und gespeichert. Er kann auch nach Vertragsschluss noch eingesehen werden. Der Kunde kann der oben genannten Nutzung und / oder Verarbeitung seiner Daten jederzeit durch Mitteilung an: PEGASUS-Actuators GmbH ,Hufnagelstraße 10, 60326 Frankfurt/Main widersprechen oder seine Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs werden die relevanten Daten nicht mehr genutzt und / oder verarbeitet.
2.9.0. Gerichtsstand sowie Erfüllungsort
Erfüllungsort ist auschließlich die von uns angegebene Empfangsstelle. Der Geschäftssitz der PEGASUS-Actuators GmbH ist Gerichtsstand; PEGASUS-Actuators ist außerdem berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Geltung des UN-Kaufrechts.
Copyright © 2008, Fa. PEGASUS-Actuators GmbH, Stand: 01.01.2008
3.0. Einkaufsbedingungen der PEGASUS-Actuators GmbH
Soweit nicht schriftlich anderslautend vereinbart , gelten die nachstehenden Bedingungen.Mit erstmaliger Lieferung zu diesen Bedingungen erkennt der Lieferant jene auch für alle weiteren Lieferverhältnisse als ausschließlich rechtsverbindlich an. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das Gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten.
3.1.0. Angebote
Erbitten wir kostenlos und ohne Verbindlichkeit für uns. Der Lieferer ist an sein Angebot mindestens einen Monat nach dessen Eingang bei uns gebunden.
3.2.0. Bestellung
Der Lieferant hat die Bestellung/-Änderung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb 14 Tagen – gerechnet vom Eingang der Bestellung/-Änderung – keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann. Wir sind jederzeit berechtigt, bei noch nicht bzw. noch nicht voll erfüllten Bestellungen Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen. Stellt der Lieferant seine Zahlung ein oder wird über sein Vermögen das Konkurs-verfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3.0. Lieferzeit
Die angegebene Lieferzeit ist bindend. Sie läuft vom Bestelltag ab. Lieferzeitüberschreitungen durch von uns vorgenommene Änderungen oder durch von uns getroffene Maßnahmen sind unverzüglich mitzuteilen. Ist der Lieferer durch höhere Gewalt (z.B. Streik, Aufruhr, Brand, Naturkatastrophen, Krieg) oder durch unvermeidliche Störungen im eigenen Betrieb zur Einhaltung der Lieferzeit außerstande, hat er uns innerhalb einer Woche von der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. Die Lieferzeit wird in diesen Fällen in gegenseitigem Einvernehmen um die Zeit der Behinderung verlängert. Erfüllt der Lieferer, abgesehen von den vorgenannten Fällen, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Erwächst uns wegen einer vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so sind wir, nach unserer Wahl, auch berechtigt, ohne förmliches in Verzug setzen eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung ½ v.H., im Ganzen jedoch höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
3.4.0. Versand
Alle Gegenstände sind frei an unsere oben genannte Anschrift, einschließlich etwaiger kostenfreier Verpackung, und Transportversicherungskosten zu liefern. Jeder Sendung sind zwei Lieferscheine beizufügen. Zeichnungen und alle Unterlagen, die für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigt werden, sind spätestens mit der Lieferung unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.5.0. Annahme
Der Wareneingang bei uns oder dessen etwaige Bestätigung gilt nicht als Abnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Vom Zeitpunkt des Wareneingangs an geht lediglich die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf uns über. Die Wareneingangskontrolle beschränkt sich darauf, ob die gelieferte Ware ihrer Art nach als vertragsgemäße Leistung anzusehen ist und ob die angegebenen Mengen stimmen.
3.6.0. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Lieferant gewährleistet, dass in seinem Unternehmen alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware keine ihren Wert oder Tauglichkeit beeinträchtigende Mängel aufweist, keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Der Lieferant übernimmt auch für die von seinem Unterlieferanten gelieferten Teile die gleiche Gewährleistung.
3.6.1. Alle diejenigen Teile einer Lieferung sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme bzw. Lieferung infolge eines von dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich zu melden.
3.6.2. Unsere Ansprüche auf Gewährleistung verjähren, sofern das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht, in einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Wareneingangs. Gesetzliche oder gewillkürte Fristen zur Erhebung von Mängelrügen können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden.
3.6.3. Mangelhafte Ware ist nach unserer Wahl von dem Lieferanten kostenlos instand zu setzen oder durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Wir können auch Rücknahme zur Gutschrift verlangen, wenn wir zuvor kostenlose Instandsetzung oder Umtausch gegen einwandfreie Ware verlangt haben, der Lieferant aber nach zweimaligem Nachbessern nicht in der Lage ist, die Ware einwandfrei instand zu setzen oder unverzüglich einwandfreie Ersatzware zu liefern. Bei Umtausch wird die zurückgegebene Ware wertmäßig belastet und die Ersatzlieferung von dem Lieferanten neu in Rechnung gestellt.
3.6.4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des transportversicherten Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner die zur Feststellung des Mangels entstandenen erforderlichen Untersuchungskosten sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
3.6.5. Mehr- oder Minderlieferungen erkennen wir bei handelsüblicher Ware nur bis zu 5 % der bestellten Menge an. Bei Sonderware sind Minderlieferungen unzulässig. Mehrlieferungen dürfen mangels besonderer Vereinbarungen 2 % nicht überschreiten.
3.7.0. Rücktritt
Wenn der Lieferer eine auf Grund der vorgenannten Bestimmungen über die Lieferzeit oder die Gewährleistung ihm gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir haben dabei geltend zu machen, dass durch die Unterlassung unser Interesse an der Leistung des Lieferers ganz oder im Wesentlichen aufgehoben ist. Außerdem sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zur Abnahme außerstande sind.
3.8.0. Qualität
Soweit wir keine bestimmten, genau bezeichneten Materialien oder Fertigungsverfahren oder Spezifikationen vorschreiben, gelten die Eigenschaften von vorgelegten, von uns freigegebenen Mustern als zugesichert.
3.8.1. Die Freigabe der Fertigung durch uns – auch aufgrund von Mustern oder Spezifikationen – erfolgt unbeschadet unseres Rechts, bei mangelhafter Lieferung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nach erfolgter Freigabe der Fertigung dürfen Änderungen jeder Art nur mit unserer schriftlichen Genehmigung vorgenommen werden.
3.9.0. Preise und Zahlung
In der Bestellung angegebene Preise sind Festpreise. Stehen bei Auftragserteilung die Preise nicht fest, sind sie uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von acht Arbeitstagen, so gelten die Preise als genehmigt (ausgenommen Reparatur- und Ersatzteil-Aufträge). Rechnungen müssen 1fach durch die Post eingesandt werden. Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Eingang der Ware mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Sendet der Lieferer die Rechnung nicht gleichzeitig mit dem Versand der Ware, so laufen die Zahlungsbedingungen frühestens vom Eingang der Rechnung an, ohne dass unser Recht auf Skontoabzug berührt wird. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
3.9.1. Die Zahlung bedeutet in keinem Falle eine Anerkennung einer ordnungsmäßigen Lieferung.
3.10.0. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung und Verwendung der bestellten Ware im In- und Ausland gewerbliche und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Insbesondere hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Teile, die der Lieferant von Unterlieferanten bezogen hat.
3.10.1. Sofern hinsichtlich von uns in Auftrag gegebener Arbeiten, z.B. aus Aufträgen an Werbeagenturen, Urheberrechte entstehen, räumt der Auftragnehmer uns das ausschließliche und übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle Nutzungsarten, insbesondere auch auf die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen des Werkes, die Übertragung des Werks auf Bild- und Tonträger sowie jede öffentliche Wiedergabe des Werks. Soweit es dem Auftragnehmer möglich ist, wird er dafür Sorge tragen, dass Urheberrechte dritter beauftragter Personen bzw. soweit dies rechtlich nicht möglich ist, Nutzungsrechte in dem oben erwähnten Umfang auf uns übergehen. Falls der Auftragsnehmer dafür keine Einigung mit dem Dritten erreicht, hat er uns unverzüglich und schriftlich zu informieren und den Dritten nicht zu beauftragen, bevor wir der Beauftragung schriftlich zustimmen.
3.11.0. Fertigungsmittel
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Werkzeuge, Formen und Ähnliches, die ganz oder zum Teil auf Kosten von uns angefertigt sind, mit der Herstellung in unser Eigentum über. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Bei Lieferungsschwierigkeiten sind wir berechtigt, die kostenlose Überlassung der Werkzeuge, Formen und Ähnliches zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Sind diese Gegenstände nicht unser Eigentum, so können wir in einem solchen Fall die Überlassung zur vorübergehenden Nutzung gegen eine angemessene Vergütung verlangen.
3.12.0. Geistiges Eigentum
Alle Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferer für die Herstellung überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Es dürfen auch unsere Angaben über die Anfertigung von uns bestellter Gegenstände, insbesondere auch die nach unseren Angaben angefertigten Modelle, Zeichnungen, Fertigungsmittel usw. nicht von Lieferer für andere Zwecke weiterverwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; sie sind vielmehr als Geschäftsgeheimnis zu betrachten. Kommt es nicht zur Bestellung, nach Erledigung des Auftrages oder auf unser Verlangen, sind alle Unterlagen samt aller Abschriften und Vervielfältigungen uns unverzüglich herauszugeben.
3.12.1. Der Lieferer haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen; die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
3.13.0. Datenschutzerklärung
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder in Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten. Schadensersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
3.14.0. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist auschließlich die von uns angegebene Empfangsstelle. Der Geschäftssitz der PEGASUS-Actuators GmbH ist Gerichtsstand; PEGASUS-Actuators ist außerdem berechtigt, den Lieferer auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Geltung des UN-Kaufrechts.
Copyright © 2008, Fa. PEGASUS-Actuators GmbH, Stand: 01.01.2008

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